Gleichzeitig mit der Errichtung der Wohnungen wurden 40 gedeckte Garagenboxen und 27 (heute 28) ungedeckte Abstellplätze errichtet, die gemäß dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag nach Willensentscheid aller Wohnungseigentümer im gemeinsamen Eigentum stehen. Mit der Verwaltungsvollmacht ist die jeweilige Verwaltung ermächtigt, diese Abstellplätze im Rahmen des WEG 1975 an Wohnungseigentümer, auf deren Antrag hin, zu vermieten. Der Antrag auf Miete eines Anstellplatzes ist daher, möglichst in Schriftform, bei der Verwaltung (IMV) zu stellen, die den Eingang des Antrags bestätigt und diesen in eine Warteliste aufnimmt. Nach frei werden eines Abstellplatzes wird der an erster Stelle in der Warteliste gereihte Werber von der Verwaltung angeschrieben und ihm der Abstellplatz zur Miete angeboten und der wertgesicherten Monatsmiete bekanntgegeben. Nach Erhalt der Zustimmungserklärung der Abstellplatzwerbers, stellt die Verwaltung einen gebührenpflichtigen Mietvertrag, dessen Textierung mit den Vertretern des Hausausschusses abgesprochen ist, aus. Grundsätzlich darf die Verwendung des gemieteten Abstellplatzes nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Mietvertrag, unter Beachtung der Autoabstellplatzordnung (siehe Hausordnung) erfolgen.
Für das Einfahren in die Hofanlage, was ausnahmslos nur mit Genehmigung der Hausverwaltung erfolgen darf, wird dem Mieter des Abstellplatzes ein Einfahrtstorschlüssel kostenlos ausgefolgt, der nach Beendigung des Mietverhältnis, bei sonstigen Kostenersatz, an die Verwaltung zurück zu geben ist. Außer mit dem Schlüssel läßt sich die Toranlage auch mit einer Funkfernsteuerung betätigen. Die zugehörige Berechtigung für den Erwerb einer Funkfernsteuerung stellt die IMV-Verwaltung, auf Antrag aus. Die Kosten der Funkfernsteuerung sind selbst zu tragen und werden nicht rückerstattet. Die Anträge auf ausgegebene Hofeinfahrtstorschlüssel und Funkfernsteuerungen werden von der IMV in Evidenz gehalten.

Bedingt durch Kostensteigerung für die Wartung und Pflege der technischen Einrichtungen (aber auch Schneeräumkosten im abgelaufenen Winter) mußten die monatlichen Mieten für Einstellboxen bzw. Abstellplätze angepaßt werden. Die IMV-Hausverwaltung hat Sie in einem Rundschreiben darüber informiert. Damit wurde auch einer langjährigen Forderung Rechnung getragen, daß für Einstellboxen einerseits und Abstellplätze andererseits von jedem Mieter die gleiche Miete zu zahlen ist.

Beachten Sie auch bei Kauf- oder Verkauf Ihrer Eigentumswohnung, daß ein von der Hausgemeinschaft gemieteteter Parkplatz niemals in der Verfügungsgewalt oder schon gar nicht im Eigentum eines Wohnungsinhabers stehen kann.

Lesen Sie bitte nachstehend den Auszug aus dem Kauf- und Eigentumsvertrag:

kaufvertragauszug.pdf [1 174 KB]